Zum Beispiel:
• Fehler bei der Verwendung von
Spenden (Rückzahlung)
• Fehler beim Abschluss von Verträgen
• Überschreiten von Kompetenzen
• Aberkennung der Gemeinnützigkeit
als Folge von Fehlern
Weitere Regelverstöße sind möglich.
Oftmals fehlt den Betroffenen das Wis
sen um ihre Pflichten und Grenzen ihrer
Rechte. Die Schäden liegen dann beim
Verein, können aber auch Dritte betreffen.
Rechtsstreitigkeiten und möglicherweise
die Auflösung des Vereins können die
Folge sein. Wurde der Verein gefördert
und verliert er seine Gemeinnützigkeit,
besteht insbesondere die Gefahr der
Rückforderung der Steuervorteile der
Spender. Es stellt sich dann die Frage,
wer für die entstandenen Schäden auf
kommen muss.
Haftung des Vorstands gegenüber
dem Verein (Innenhaftung)
Der Vorstand ist laut Vereinsrecht ver
pflichtet, den Verein sorgfältig zu führen.
Das bedeutet:
• Information an die Mitglieder über
wichtige Vorkommnisse
• Abwendung von Schäden
• Verfolgen der Vereinsziele gemäß
Satzung
• Sorgfalt bei der Delegation von Vor
standspflichten (Überwachung der
Durchführung)
Der Vorstand haftet, wenn er grob fahr
lässig oder vorsätzlich Schäden anrichtet,
oder Schäden durch Unterlassen entste
hen.
Haftung nach außen
Vorstandsmitglieder haften persön
lich gegenüber Dritten, wenn sie fahr
lässig oder vorsätzlich im Rahmen ihrer
Vorstandstätigkeit einen Schaden ver
ursachen. Zwar gilt hier auch das Ver
einsrecht § 31 BGB (der Verein haftet für
seine Organe), dennoch haftet auch der
Vorstand, ebenso wie der gesamte Verein.
Das bedeutet: Gibt es Forderungen eines
Dritten gegen den Verein, kann er seine
Forderungen gegen den Verein richten.
Unter gewissen Voraussetzungen ist auch
eine Durchgriffshaftung auf den Vorstand
möglich, z. B. bei Insolvenzverschleppung.
Dritte, die von der Außenhaftung betrof
fen sind, können Privatpersonen wie auch
Förderer sein. Es kann sich aber auch um
das Finanzamt handeln. Der Vorstand
ist zum Beispiel verpflichtet, die Steuer
erklärung rechtzeitig abzugeben und die
Liquidität des Vereins für Steuerforderun
gen sicherzustellen.
Der Sportbund Rheinland hat
vorgesorgt: Gut abgesichert in
verantwortungsvoller Tätigkeit
Wie bereits erwähnt, haftet u.a. der Ver
einsvorsitzende für Vermögensschäden
unbeschränkt mit dem gesamten Privat
vermögen gegenüber dem Verein oder
Dritten – dies eventuell sogar gesamt
schuldnerisch, d. h. auch für ein Verschul
den eines Vorstandskollegen. Deshalb
hat der Sportbund Rheinland bereits
2020 vorgesorgt und im Interesse aller
Funktionäre seiner Vereine die D&O- und
Vermögensschaden-Haftpflichtversiche
rung mit einer Versicherungssumme von
125.000 EUR in den Sportversicherungs
vertrag inkludiert.
Das macht die D&O-Versicherung aus
Über die D&O-Versicherung sind die Vor
standsmitglieder abgesichert, wenn sie
für schuldhaftes, pflichtwidriges Fehlver
halten oder mangelnde Kontrolle oder
Aufsicht aus ihrer operativen Tätigkeit mit
ihrem privaten Vermögen geradestehen
müssen. Neben der Prüfung der Haft
pflichtfrage, der Abwehr unbegründeter
Ansprüche (Rechtsschutz), sowie der Frei
stellung von begründeten Ansprüchen
werden bereits vorbeugende außerge
richtliche Rechtskosten übernommen,
sobald eine Inanspruchnahme des Vor
standes „wahrscheinlich“ ist.
Das macht die Vermögensschaden-
Haftpflichtversicherung aus
Die Vermögensschaden-Zusatzver
sicherung schützt die Organe des Ver
eins sowie alle haupt- und ehrenamt
lich tätigen Mitglieder bei fahrlässigen
Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer sat
zungsgemäßen Tätigkeit für den Verein.
Haftpflichtansprüche können von Gläu
bigern, Behörden, Banken, Unternehmen
und sogar vom eigenen Verein geltend
gemacht werden.
Die im Sportversicherungsvertrag ent
haltene Kombination aus Vermögens
schaden-Haftpflicht (Absicherung des
Vereins) und D&O-Deckung (Absicherung
des Vorstands) bietet den Verantwort
lichen und den Vereinen einen Rundum
schutz und ein sicheres Gefühl für die
Menschen, die im Sinne des Vereins tätig
sind.
Vereine, die die im Sportversicherungs
vertrag bestehende Versicherungs
summe in Höhe von 125.000 EUR aufsto
cken möchten, können sich gerne an unser
Versicherungsbüro im Haus des Sports
wenden und dort ein entsprechendes
Aufstockungsangebot erhalten. Auch
sonst stehen die Mitarbeiter
*innen des
Sportversicherungsbüros zu allen Fra
gen rund um den Versicherungsschutz
zur Verfügung. ■
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SPORT RHEINLAND-PFALZ | 06.2025
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