06_2025_Sport RLP

Zum Beispiel:

• Fehler bei der Verwendung von

Spenden (Rückzahlung)

• Fehler beim Abschluss von Verträgen

• Überschreiten von Kompetenzen

• Aberkennung der Gemeinnützigkeit

als Folge von Fehlern

Weitere Regelverstöße sind möglich.

Oftmals fehlt den Betroffenen das Wis­

sen um ihre Pflichten und Grenzen ihrer

Rechte. Die Schäden liegen dann beim

Verein, können aber auch Dritte betreffen.

Rechtsstreitigkeiten und möglicherweise

die Auflösung des Vereins können die

Folge sein. Wurde der Verein gefördert

und verliert er seine Gemeinnützigkeit,

besteht insbesondere die Gefahr der

Rückforderung der Steuervorteile der

Spender. Es stellt sich dann die Frage,

wer für die entstandenen Schäden auf­

kommen muss.

Haftung des Vorstands gegenüber

dem Verein (Innenhaftung)

Der Vorstand ist laut Vereinsrecht ver­

pflichtet, den Verein sorgfältig zu führen.

Das bedeutet:

• Information an die Mitglieder über

wichtige Vorkommnisse

• Abwendung von Schäden

• Verfolgen der Vereinsziele gemäß

Satzung

• Sorgfalt bei der Delegation von Vor­

standspflichten (Überwachung der

Durchführung)

Der Vorstand haftet, wenn er grob fahr­

lässig oder vorsätzlich Schäden anrichtet,

oder Schäden durch Unterlassen entste­

hen.

Haftung nach außen

Vorstandsmitglieder haften persön­

lich gegenüber Dritten, wenn sie fahr­

lässig oder vorsätzlich im Rahmen ihrer

Vorstandstätigkeit einen Schaden ver­

ursachen. Zwar gilt hier auch das Ver­

einsrecht § 31 BGB (der Verein haftet für

seine Organe), dennoch haftet auch der

Vorstand, ebenso wie der gesamte Verein.

Das bedeutet: Gibt es Forderungen eines

Dritten gegen den Verein, kann er seine

Forderungen gegen den Verein richten.

Unter gewissen Voraussetzungen ist auch

eine Durchgriffshaftung auf den Vorstand

möglich, z. B. bei Insolvenzverschleppung.

Dritte, die von der Außenhaftung betrof­

fen sind, können Privatpersonen wie auch

Förderer sein. Es kann sich aber auch um

das Finanzamt handeln. Der Vorstand

ist zum Beispiel verpflichtet, die Steuer­

erklärung rechtzeitig abzugeben und die

Liquidität des Vereins für Steuerforderun­

gen sicherzustellen.

Der Sportbund Rheinland hat

vorgesorgt: Gut abgesichert in

verantwortungsvoller Tätigkeit

Wie bereits erwähnt, haftet u.a. der Ver­

einsvorsitzende für Vermögensschäden

unbeschränkt mit dem gesamten Privat­

vermögen gegenüber dem Verein oder

Dritten – dies eventuell sogar gesamt­

schuldnerisch, d. h. auch für ein Verschul­

den eines Vorstandskollegen. Deshalb

hat der Sportbund Rheinland bereits

2020 vorgesorgt und im Interesse aller

Funktionäre seiner Vereine die D&O- und

Vermögensschaden-Haftpflichtversiche­

rung mit einer Versicherungssumme von

125.000 EUR in den Sportversicherungs­

vertrag inkludiert.

Das macht die D&O-Versicherung aus

Über die D&O-Versicherung sind die Vor­

standsmitglieder abgesichert, wenn sie

für schuldhaftes, pflichtwidriges Fehlver­

halten oder mangelnde Kontrolle oder

Aufsicht aus ihrer operativen Tätigkeit mit

ihrem privaten Vermögen geradestehen

müssen. Neben der Prüfung der Haft­

pflichtfrage, der Abwehr unbegründeter

Ansprüche (Rechtsschutz), sowie der Frei­

stellung von begründeten Ansprüchen

werden bereits vorbeugende außerge­

richtliche Rechtskosten übernommen,

sobald eine Inanspruchnahme des Vor­

standes „wahrscheinlich“ ist.

Das macht die Vermögensschaden-

Haftpflichtversicherung aus

Die Vermögensschaden-Zusatzver­

sicherung schützt die Organe des Ver­

eins sowie alle haupt- und ehrenamt­

lich tätigen Mitglieder bei fahrlässigen

Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer sat­

zungsgemäßen Tätigkeit für den Verein.

Haftpflichtansprüche können von Gläu­

bigern, Behörden, Banken, Unternehmen

und sogar vom eigenen Verein geltend

gemacht werden.

Die im Sportversicherungsvertrag ent­

haltene Kombination aus Vermögens­

schaden-Haftpflicht (Absicherung des

Vereins) und D&O-Deckung (Absicherung

des Vorstands) bietet den Verantwort­

lichen und den Vereinen einen Rundum­

schutz und ein sicheres Gefühl für die

Menschen, die im Sinne des Vereins tätig

sind.

Vereine, die die im Sportversicherungs­

vertrag bestehende Versicherungs­

summe in Höhe von 125.000 EUR aufsto­

cken möchten, können sich gerne an unser

Versicherungsbüro im Haus des Sports

wenden und dort ein entsprechendes

Aufstockungsangebot erhalten. Auch

sonst stehen die Mitarbeiter

*innen des

Sportversicherungsbüros zu allen Fra­

gen rund um den Versicherungsschutz

zur Verfügung. ■

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SPORT RHEINLAND-PFALZ | 06.2025

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