03_2025_Sport RLP_WEB

Welcome to interactive presentation, created with Publuu. Enjoy the reading!

ei der umsatzsteuerlichen

Behandlung von Zuschüssen,

die Kommunen Vereinen zur

Unterhaltung einer Sport-

stätte gewähren, gibt es

immer wieder Unsicherheiten, ob diese

Zuschüsse echte Zuschüsse und damit

umsatzsteuerfrei sind oder ob es sich

um unechte Zuschüsse handelt, die der

Umsatzsteuer unterliegen.

Das Bundesministerium für Finanzen

hat jetzt auf die neuere Rechtsprechung

reagiert und seine Rechtsauffassung

zugunsten der den Zuschuss empfangen-

den Vereine korrigiert und den Umsatz-

steuer-Anwendungserlass (UStAE) in

Abschnitt 10.2 geändert.

Der Änderung liegt folgender Bundes-

finanzhof-Fall (BFH) zugrunde:

Eine Gemeinde hatte einem Verein

eine Sportanlage für zunächst 25 Jahre

zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung

gestellt. Laut Nutzungsvertrag über-

nahm der Verein gegen eine pauschale

Kostenerstattung die Bewirtschaftung,

Instandhaltung und Pflege der gesamten

Sportanlage. Das Finanzamt ging davon

aus, dass die Zahlungen der Gemeinde

Entgelt für Leistungen seien, die der Verein

an die Gemeinde erbrachte und damit

umsatzsteuerpflichtig sind. Dies sah der

Verein anders. Der BFH gab dem Verein

im Ergebnis Recht. Im konkreten Fall lag

ein nicht steuerbarer „echter“ Zuschuss

vor, weil

• der Verein nicht verpflichtet war,

bestimmte Sportangebote vorzuhalten;

• es der Gemeinde gerade nicht darum

ging, konkrete Betreiberleistungen für

sich zu beziehen. Die Gemeinde ver-

folgte vielmehr mit diesen Zahlungen

den Zweck, die Tätigkeit des Vereins

allgemein zu fördern und ihn in die Lage

zu versetzen, seine gemeinnützige

Tätigkeit auszuüben. Deswegen lag ein

echter nicht steuerbarer Zuschuss vor.

Hier korrigiert das BMF seine Auffassung:

Ein Leistungstausch liegt nicht vor, wenn

• der Zahlungsempfänger die Zahlun-

gen lediglich erhält, um ganz allge-

mein in die Lage versetzt zu werden,

überhaupt tätig zu werden oder

seine nach dem Gesellschaftszweck

obliegenden Aufgaben erfüllen zu

können,

• vertraglich vereinbarte Zahlungen

dem leistenden Zahlungsempfänger

vorrangig zu seiner Förderung aus

strukturpolitischen, volkswirtschaft-

lichen oder allgemeinpolitischen

Gründen gewährt werden.

Genau dies ist in der Praxis meist der

Fall. Im Allgemeinen sollten Zuschüsse,

die Kommunen an Vereine zahlen, die

Sportanlagen betreiben, damit aus der

Umsatzsteuer herausfallen.

Diese Einschränkung gilt aber nicht

unbegrenzt. Ein Leistungstausch und

damit Umsatzsteuerflicht kann insbe-

sondere vorliegen, wenn der Verein

Aufgaben übernimmt, die sonst von der

Kommune erbracht werden, beispiels-

weise, wenn er die überlassene Sport-

stätte im Auftrag der Kommune an Dritte

vermietet. ■

Barbara Berg

MEHR RECHTSSICHERHEIT

FÜR SPORTVEREINE

Erleichterungen bei der Umsatzbesteuerung von

Zuschüssen zur Unterhaltung von Sportstä�en

Neue Rahmenvereinbarung grei� ab 2025/26

SPORT RHEINLAND-PFALZ | 03.2025

VEREINSSERVICE

Made with Publuu - flipbook maker