ei der umsatzsteuerlichen
Behandlung von Zuschüssen,
die Kommunen Vereinen zur
Unterhaltung einer Sport-
stätte gewähren, gibt es
immer wieder Unsicherheiten, ob diese
Zuschüsse echte Zuschüsse und damit
umsatzsteuerfrei sind oder ob es sich
um unechte Zuschüsse handelt, die der
Umsatzsteuer unterliegen.
Das Bundesministerium für Finanzen
hat jetzt auf die neuere Rechtsprechung
reagiert und seine Rechtsauffassung
zugunsten der den Zuschuss empfangen-
den Vereine korrigiert und den Umsatz-
steuer-Anwendungserlass (UStAE) in
Abschnitt 10.2 geändert.
Der Änderung liegt folgender Bundes-
finanzhof-Fall (BFH) zugrunde:
Eine Gemeinde hatte einem Verein
eine Sportanlage für zunächst 25 Jahre
zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung
gestellt. Laut Nutzungsvertrag über-
nahm der Verein gegen eine pauschale
Kostenerstattung die Bewirtschaftung,
Instandhaltung und Pflege der gesamten
Sportanlage. Das Finanzamt ging davon
aus, dass die Zahlungen der Gemeinde
Entgelt für Leistungen seien, die der Verein
an die Gemeinde erbrachte und damit
umsatzsteuerpflichtig sind. Dies sah der
Verein anders. Der BFH gab dem Verein
im Ergebnis Recht. Im konkreten Fall lag
ein nicht steuerbarer „echter“ Zuschuss
vor, weil
• der Verein nicht verpflichtet war,
bestimmte Sportangebote vorzuhalten;
• es der Gemeinde gerade nicht darum
ging, konkrete Betreiberleistungen für
sich zu beziehen. Die Gemeinde ver-
folgte vielmehr mit diesen Zahlungen
den Zweck, die Tätigkeit des Vereins
allgemein zu fördern und ihn in die Lage
zu versetzen, seine gemeinnützige
Tätigkeit auszuüben. Deswegen lag ein
echter nicht steuerbarer Zuschuss vor.
Hier korrigiert das BMF seine Auffassung:
Ein Leistungstausch liegt nicht vor, wenn
• der Zahlungsempfänger die Zahlun-
gen lediglich erhält, um ganz allge-
mein in die Lage versetzt zu werden,
überhaupt tätig zu werden oder
seine nach dem Gesellschaftszweck
obliegenden Aufgaben erfüllen zu
können,
• vertraglich vereinbarte Zahlungen
dem leistenden Zahlungsempfänger
vorrangig zu seiner Förderung aus
strukturpolitischen, volkswirtschaft-
lichen oder allgemeinpolitischen
Gründen gewährt werden.
Genau dies ist in der Praxis meist der
Fall. Im Allgemeinen sollten Zuschüsse,
die Kommunen an Vereine zahlen, die
Sportanlagen betreiben, damit aus der
Umsatzsteuer herausfallen.
Diese Einschränkung gilt aber nicht
unbegrenzt. Ein Leistungstausch und
damit Umsatzsteuerflicht kann insbe-
sondere vorliegen, wenn der Verein
Aufgaben übernimmt, die sonst von der
Kommune erbracht werden, beispiels-
weise, wenn er die überlassene Sport-
stätte im Auftrag der Kommune an Dritte
vermietet. ■
Barbara Berg
MEHR RECHTSSICHERHEIT
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Erleichterungen bei der Umsatzbesteuerung von
Zuschüssen zur Unterhaltung von Sportstä�en
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